Kein Eintritt unter 18 Jahren! Diesen Hinweis finden alle Spielgäste direkt an den Eingangstüren einer jeden Spielstätte. Denn: Spielen an Geldgewinnspielgeräten ist für Personen unter 18 Jahren verboten. In Spielstätten dürfen sich Kinder und Jugendliche deshalb auch nicht aufhalten! Im Jugendschutzgesetz bezieht sich §6 auf Glücksspiel im Allgemeinen und das Spielen an Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und in gastronomischen Einrichtungen:
Im Gesetz heißt es wie folgt:
§6 Spielhallen, Glücksspiele
1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen
Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
In Eingangsbereichen der Play&Win Filialen wird auf das Thema Jugendschutz hingewiesen – mit der eindeutigen Aussage, dass die Mitarbeiter bei Zweifeln einen amtlichen Lichtbildausweis verlangen können, um nachzuprüfen, ob das 18. Lebensjahr bereits vollendet ist und der Besucher sich überhaupt in der Spielstätte aufhalten darf.
Im Zweifel wird ihm der Einlass verwehrt.
Zudem werden alle Mitarbeiter in den Spielstätten zum Jugendschutz belehrt und sind sich ihrer Verantwortung bewusst, die Bestimmungen zum Jugendschutz einzuhalten und deren Einhaltung aktiv zu überprüfen.
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